HZV

HZV-Verträge Baden-Württemberg (§ 73 b SGB V)

Facharzt-Verträge Baden-Württemberg (§ 73 c SGB V)

GOP gemäß EBM, Gesamtziffernkranz Labor (32025 - 32027), Labor (32030 - 32125), Labor (32150, 32212, 32232, 32881, 32882), die Selektivverträge mit den gesetzlichen Krankenversicherungen regeln die Abrechnung der Leistungen in der Praxis. Die Honorierung obiger Laborleistungen erfolgt durch die Pauschale.

Die Gesundheitsuntersuchungen, GU, gemäß EBM 01732  werden im MVZ angefordert. Der Kombischein regelt den Leistungsumfang der GU entsprechend der Krankenversicherung.

Spezielle Laboratoriumsuntersuchungen (EBM Kapitel 32.3), die Laboruntersuchungen werden vom Facharzt für Laboratoriumsmedizin erbracht. Die Praxis überweist mit dem Anforderungsschein Muster 10, Muster 10BF oder Kombischein.

Das Labor stellt den Einsendern den Kombischein (Muster) zur Verfügung. Auf dem Kombischein wird in der Spalte „ Abrechnung“ HZV § 73 b oder FAV § 73 c angestrichen. Der Kombischein regelt zwei Abrechnungswege, nämlich pauschalierte Leistungen und Facharztleistungen.

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