GOÄ

GOÄ - Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte

Kapitel M I - Vorhalteleistungn in der eigenen, niedergelassenen Praxis (3500 - 3532)

Die Laboruntersuchungen erfolgen direkt beim Patienten oder in den eigenen Praxisräumen innerhalb von 4 h nach der Blutentnahme. Abrechnung: Der niedergelassene Arzt stellt dem Patienten die Laboruntersuchungen gemäß GOÄ mit dem maximalen Steigerungsfaktor 1,15 in  Rechnung.

Kapitel M II - Leistungen, die in einer Laborgemeinschaft erbracht werden (3541.H - 3558)

Die Leistungen dürfen als eigene Leistungen berechnet werden, wenn sie unter fachlicher Aufsicht eines Arztes in Laborgemeinschaften erbracht werden. Abrechnung: Der niedergelassene Arzt stellt dem Patienten die Laboruntersuchungen gemäß GOÄ mit dem maximalen Steigerungsfaktor 1,15 in  Rechnung.

Kapitel M III/M IV - Leistungen, die auf Überweisung vom Facharzt für Labormedizin erbracht werden (3630.H - 4469 und 4500 - 4787)

Die fachärztlichen Leistungen der Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Molekularbiologie werden von Laborärzten und Mikrobiologen erbracht. Abrechnung: Das MVZ–Labor - Ludwigsburg sendet die Privatrechnung nach  GOÄ mit dem Steigerungsfaktor 1,15 an den Patienten.

Das Labor stellt den Einsendern den Kombischein zum Anfordern von Leistungen gemäß GOÄ zur Verfügung. Ein Muster dieses Scheins sehen Sie hier: Kombischein.

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